Systemische Aufstellungen nach Hellinger

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich der AGB

a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zentrum für systemische Wurzelarbeit (ZfsW) und dem Klienten als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich abweichendes vereinbart wurde.

b.) Der Dienstvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des ZfsW, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an das ZfsW zum Zwecke der Beratung oder Coaching wendet.

c.) Das ZfsW ist jedoch berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die das ZfsW aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten oder coachen kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des ZfsW für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

2 Inhalt und Zweck des Dienstvertrags

Das ZfsW erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass es seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung und Coaching beim Klienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

3 Mitwirkung des Klienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Das ZfsW ist jedoch berechtigt, den Termin abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Coachingmaßnahmen vereitelt.

4 Honorierung des ZfsW

a.) Das ZfsW hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar.

b.) Die Honorare sind jeweils vor den Terminen per Überweisung auf das angegebene Konto oder direkt in bar zu begleichen.

c.) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Klient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin schriftlich (E-Mail, WhatsApp) oder telefonisch absagt. Bei Ausbildungsveranstaltungen sind die gesonderten Bedingungen zu beachten.

5 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.

6 Vertraulichkeit der Behandlung

Das ZfsW behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich Beratungen und Coaching sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

7 Rechnungsstellung

Der Klient erhält bei Abschluss der Ausbildung oder des Kurses automatisch eine Rechnung, spätestens zum 15. des Folgemonats. Die einfache Ausstellung erfolgt Gebührenfrei.

8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen. Sollte dies nicht möglich sein, so gilt der Gerichtsstandort des ZfsW.

9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.